Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen unabhängig davon, ob sie dauerhaft oder vorübergehend beschäftigt sind.
Schwerbehinderte Auszubildende
Leiharbeitnehmer, die von ihrem Vertragsarbeitgeber (Verleiher) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einem anderen Betriebsinhaber (Entleiher) zur
Arbeitsleistung überlassen und im Entleihbetrieb eingegliedert sind, sind im Entleihbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate beim Entleiher eingesetzt werden, § 7 Satz 2 BetrVG.
Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Beschäftigte in Elternzeit
Wehr- und Zivildienstleistende
Nicht wahlberechtigt sind:
Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
Wählbar sind:
Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören; die Schwerbehindertenvertretung muss also nicht selbst schwerbehindert sein.
Nicht wahlberechtigt sind:
Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
Wählbar sind:
leitende Angestellte
Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden